3. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin an die ausserordentlichen Kosten der Kinder CHF 1'042.00 zu bezahlen. 4. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und monatlich im Voraus folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: