Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 5.2 und gestützt auf Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat die zu 3/5 unterliegende Berufungsklägerin dem zu 2/5 unterliegenden Berufungsbeklagten 1/5 (3/5 minus 2/5) der Kosten seiner berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) zu bezahlen. Die von RA BB. eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 4'901.50 (inkl. Barauslagen und MWSt, act. B 57/2), erweist sich als tarifkonform. Somit hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten mit CHF 980.30 (1/5 von CHF 4'901.50) für die Kosten seiner Rechtsvertretung im zweitinstanzlichen Verfahren zu entschädigen.