Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.00 (Art. 19 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung, bGS 233.3). Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00 wird auf ihren Rechtskostenanteil von CHF 3'000.00 angerechnet. 5.4 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren