Umstritten zwischen den Parteien waren (CHF 305'141.50 minus CHF 135'745.10 =) CHF 169'396.40. Davon hat das Obergericht (CHF 207'968.10 minus CHF 135'745.10 =) CHF 72'223.00 zugesprochen. Die Berufungsklägerin hat somit zu rund 2/5 obsiegt. Demzufolge hat sie 3/5 der zweitinstanzlichen Prozesskosten zu tragen, der Berufungsbeklagte 2/5. Seite 74 5.3 Entscheidgebühr im Berufungsverfahren