Seite 73 Berufliche Vorsorge: Die Berufungsklägerin hat im zweitinstanzlichen Verfahren in Ziff. 5 ihres Rechtsbegehrens die Überweisung von CHF 60'000.00 von der Vorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten auf ihre Vorsorgeeinrichtung beantragt. Der Berufungsbeklagte ist mit dem in Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils festgelegten Ausgleichsbetrag von CHF 28'295.10 einverstanden. Strittig waren unter diesem Titel CHF 31'704.00. Das Obergericht hat auf den Entscheid der Vorinstanz, dass ein Ausgleichsbetrag des Berufungsbeklagten von CHF 28'295.10 geschuldet ist, abgestellt.