Der Berufungsbeklagte hat mit der Anschlussberufung in Ziff. 2.3 seines Rechtsbegehrens den Antrag auf Feststellung, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden würden, gestellt. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts waren CHF 107'905.00 strittig. Das Obergericht hat der Berufungsklägerin CHF 2'443.00 (4,5 x 543) plus CHF 7'152.00 (12 x 596) plus CHF 8'964.00 (12 x 747) plus CHF 3'890.00 (5 x 778) plus CHF 2'784.00 (2 x 1392) plus CHF 14'256.00 (22 x 648) plus CHF 10'262.00 (14 x 733 plus CHF 19'437.00 (33 x 589), somit total CHF 69'188.00, zugesprochen.