Seite 71 Vorliegend waren vor zweiter Instanz mit den Kinderunterhaltsbeiträgen, den Frauenunterhaltsbeiträgen, ausserordentlichen Kinderkosten sowie der Aufteilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge einzig noch vermögensrechtliche Streitpunkte zu beurteilen, weshalb es vor Obergericht keinen Grund für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gibt, sondern auf Art. 106 ZPO abzustellen ist. Entscheidend ist folglich, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen;