Bezüglich der Berechnungen der Vorinstanz, wonach der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin einen Ausgleichsbetrag von CHF 28‘295.10 schuldet, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 2.7.3 S. 33 ff. des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. 4.5 Fazit Das Begehren Ziffer 6 der Berufungsklägerin ist abzuweisen und es bleibt bei Dispositiv- Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, wonach von der Pensionskasse des Berufungsbeklagten CHF 28‘295.10 zuzüglich Zinsen ab 10. November 2014 an die Vorsorgeeinrichtung der Berufungsklägerin zu überweisen sind. 5. Prozesskosten