Seite 70 würden mit der Einführung eines auf Art. 163 ff. ZGB bzw. auf Richterrecht gestützten ehelichen Vorsorgeunterhaltsanspruchs konterkariert. Namentlich bei nicht lebensprägenden Ehen würde damit beim unterhaltsberechtigten Ehegatten wiederum ein handfester Anreiz geschaffen, das Scheidungsverfahren zu verzögern, da er dadurch seine finanziellen Ansprüche erhöhen könnte. Genau dies wollte der Gesetzgeber mit der Revision aber verhindern.