Im Übrigen wird aus der vorstehend zitierten Literatur deutlich, dass das Instrument von Art. 124b ZGB lediglich für die Zeit nach der Scheidung vorgesehen ist (so auch ANGELO SCHWEIZER, Besprechung von BGer 5A_14/2019, AJP 2019 S. 646 f.). Schliesslich ist auf die parlamentarischen Beratung hinzuweisen, aus der hervorgeht, dass das Problem einer Vorsorgelücke durchaus erkannt wurde, dass aber mit der bundesrätlichen Auffassung bewusst in Kauf genommen wurde, dass die während des Scheidungsverfahrens geäufneten Guthaben im Rahmen des Vorsorgeausgleichs nicht geteilt werden (AB SR 2014, S. 522 ff.; AB NR 2015, N 757 ff.); Diese mit der Revision verfolgten Ziele des Gesetzgebers