Sodann erwähnt die Vorinstanz ebenfalls zu Recht, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage ist, grösstenteils aus eigener Kraft eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Soweit aufgrund der bis zum 16. Geburtstag von E. wahrzunehmenden Betreuung von E. und einer deswegen in geringem Mass eingeschränkten Erwerbstätigkeit bei ihr Beitragslücken auftraten, wird diesem Umstand mit dem Vorsorgeunterhalt als Teil des nachehelichen Unterhalts Rechnung getragen. Somit bleibt kein Raum für eine überhälftige Teilung der Austrittsleistungen.