ZGB nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die von der Berufungsklägerin zu leistende Kinderbetreuung sie nur noch in geringem Ausmass an einer Erwerbstätigkeit hindert. Damit fehlt es am Erfordernis von Art. 124b ZGB, dass die Berufungsklägerin wegen der Kinderbetreuung keine angemessene Altersvorsorge aufbauen kann. Sodann erwähnt die Vorinstanz ebenfalls zu Recht, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage ist, grösstenteils aus eigener Kraft eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen.