124b ZGB durch eine überhälftige Teilung Rechnung getragen werden könne, und auf verschiedene kantonale Urteile verwiesen. In den betreffenden Urteilen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, des Kantonsgerichts Luzern und des Obergerichts Zürich wird – ohne nähere Ausführungen - mit demselben Wortlaut ebenfalls lediglich die (theoretische) Möglichkeit der überhälftigen Teilung erwähnt. Das Obergericht teilt die Auffassung der Vorinstanz in deren Erwägung 2.7.3 vollumfänglich, wonach sich vorliegend ein Abweichen von der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen der Parteien verbietet, da die Voraussetzungen von Art. 124b Abs. 3 ZGB nicht erfüllt sind.