In dem von der Berufungsklägerin zitierten Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FS.2018.12 vom 19. Dezember 2018 E. 3b wird im Kontext mit der fehlenden Möglichkeit der Zusprechung von Vorsorgeunterhalt im Massnahmeverfahren festgehalten, dass einer Einbusse bei der Äufnung der Altersvorsorge im Hauptentscheid bei erfüllten Voraussetzungen nach Art. 124b ZGB durch eine überhälftige Teilung Rechnung getragen werden könne, und auf verschiedene kantonale Urteile verwiesen.