124b ZGB). Das Gericht kann eine weitergehende Aufteilung anordnen, allerdings nur dann, wenn ein Ehepartner gemeinsame Kinder betreut und deshalb keine volle Erwerbstätigkeit auszuüben vermag. Die überhälftige Teilung des Vorsorgeguthabens soll den sonst geschuldeten Vorsorgeunterhalt ablösen. Sie hat den Vorteil, dass die Mittel definitiv übertragen werden und zweckgebunden bleiben (VETTERLI/CANTIENI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar