Sinnvollerweise wird errechnet, welche Lücke beim Altersguthaben in der zweiten Säule bestehen wird. Zu beachten ist aber, dass die Übertragung im Zeitpunkt der Scheidung erfolgt und damit nicht erst in jenen folgenden Jahren, für die der Betrag gedacht ist (derselbe, a.a.O., N. 28 zu Art. 124b ZGB). Wird eine überhälftige Teilung vorgenommen, darf dann weder bei einer allfälligen Scheidungsrente (Art. 125 ZGB) noch beim Kinderunterhalt ein Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden (derselbe, a.a.O., N. 28 zu Art. 124b ZGB).