Wer die überhälftige Teilung verlangt, hat zu beweisen, dass er wegen der Kinderbetreuung keine angemessene Altersvorsorge aufbauen kann (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 37 zu Art. 124b ZGB). Mit der überhälftigen Teilung soll jener Teil der Vorsorge sichergestellt werden, der mangels ausreichender Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nicht aufgebaut werden kann. Sinnvollerweise wird errechnet, welche Lücke beim Altersguthaben in der zweiten Säule bestehen wird.