ZGB sieht vor, dass das Gericht dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen kann, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 1.4 gelten für den Vorsorgeausgleich – in abgeschwächter Form - die Offizialmaxime sowie der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Wer die überhälftige Teilung verlangt, hat zu beweisen, dass er wegen der Kinderbetreuung keine angemessene Altersvorsorge aufbauen kann (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl.