Gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZGB sind die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig zu teilen. Die Berufungsklägerin verlangt nun, als Kompensation der bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bei ihr resultierenden Vorsorgelücke, mehr als die Hälfte der Austrittsleistung. Art. 124b Abs. 3 ZGB sieht vor, dass das Gericht dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen kann, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.