4.4 Beurteilung Die Vorinstanz weist in Erwägung 2.7.2 des angefochtenen Entscheids zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach die per Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzrevision betreffend Vorsorgeausgleich bei Scheidung auch auf den vorliegenden „altrechtlichen“ Fall Anwendung findet (Urteile des Bundesgerichts 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2; 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2). Folglich sind gestützt auf Art. 122 ZGB die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 10. November 2014 erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge auszugleichen. Gestützt auf Art.