Seite 68 sein. Dann wäre die Unterscheidung dieser zwei Stichtag völlig obsolet, weil dann der Vorsorgeausgleich immer gleich hoch wäre. Dann hätte das Bundesgericht in seinen Urteilen 5A_819/2017 und 5A_710/2017 mit Sicherheit auf diesen Umstand hingewiesen und diese Frage hätte gar nie so kontrovers diskutiert werden müssen.