Wie das Bundesgericht in BGE 5A_14/2019 jedoch ausführlich darlege, handle es sich um eine vom Gesetzgeber gewollte Lücke. Es sei deshalb nicht zulässig, diese Lücke durch eine überhälftige Teilung des Vorsorgeguthabens rückwirkend zu kompensieren. Eine überhälftige Teilung wäre nur in den engen Grenzen von Art. 124b Abs. 3 ZGB zulässig. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt habe, seien die Voraussetzungen dafür jedoch nicht gegeben. Die Ansicht, dass die Vorsorgelücke bis zum 1. Januar 2017 einfach in der Differenz zwischen dem Guthaben per 1. Januar 2017 und demjenigen per 10. November 2014 bestehe, könne nicht richtig