Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen (act. B 8 S. 10 f.), der Vergleichsvorschlag des Gerichts sei den Parteien vorgelegt worden, nachdem sich das Bundesgericht endgültig zum Teilungszeitpunkt für übergangsrechtliche Fälle geäussert habe. Die Berufungsklägerin sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen. Aufgrund der neuen Regelung entstehe eine Vorsorgelücke während der Dauer des Scheidungsverfahrens. Wie das Bundesgericht in BGE 5A_14/2019 jedoch ausführlich darlege, handle es sich um eine vom Gesetzgeber gewollte Lücke.