(u.a. Kantonsgericht St. Gallen, FS.2018.12 vom 19. Dezember 2018). Der Berufungsklägerin sei eine erhebliche Vorsorgelücke von insgesamt CHF 31‘569.60 (CHF 21‘569.60 zwischen 10. November 2014 und 31. Dezember 2016 und je CHF 5‘000.00 für 2017 und 2018 und bis zum Scheidungsdatum 2019 anteilmässig). Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der geringen Höhe der angesparten Vorsorgegelder sei der entstandenen Vorsorgelücke mit einer überhälftigen Teilung der Vorsorgegelder entgegenzutreten.