B 12 S. 5), der Ausgleichsbetrag von CHF 49‘864.70 per 1. Januar 2017 sei von der Vorinstanz errechnet worden, bevor das Bundesgericht sich klar zum Teilungszeitpunkt für übergangsrechtliche Fälle geäussert habe. Nachdem das Bundesgericht im Urteil 5A_14/2019 zum Schluss gelangt sei, dass sich keine gesetzliche Grundlage für den vorsorglichen Zuspruch von Vorsorgeunterhalt ableiten lasse, sei es eine Tatsache, dass wegen des Stichtags des Zeitpunkts der Einleitung der Scheidungsklage beim ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Vorsorgelücke entstehe.