Abzüglich des eigenen Guthabens der Ehefrau von CHF 16‘465.27 resultiere ein Ausgleichsbetrag von CHF 28‘295.09, den der Ehemann der Ehefrau aus seinem Pensionskassenguthaben zu überweisen habe. Die Pensionskasse des Ehemannes, sei deshalb anzuweisen, den Betrag von CHF 28‘295.10 zuzüglich Zinsen ab 10. November 2014 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisen (Erwägung 2.7.2-2.7.3 S. 31 ff.).