123b Abs. 3 ZGB stets die Vorsorgesituation nach der Scheidung massgebend sei. Eine überhälftige Teilung sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen, um rückwirkend eine Vorsorgelücke während der Dauer des Scheidungsverfahrens auszugleichen. Diese Vorsorgelücke sei vom Gesetzgeber mit Absicht in Kauf genommen worden, wie sich aus den Entscheiden zur Frage des Vorsorgeunterhaltes während der Dauer des Scheidungsverfahrens ergebe. Vorliegend sei für die Aufteilung der BVG-Guthaben somit der 10. November 2014 massgebend. Gemäss Mitteilung der Pensionskasse F. vom 18. März 2019 betrage das vorhandene Altersguthaben des Ehemannes per 10. November 2014 CHF 172‘879.75.