Die überhälftige Teilung sei ein zusätzliches Element, um Vorsorgelücken zu schliessen. Sie habe insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten ihre Berechtigung, wenn der betreuenden Person kein Vorsorgebeitrag gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB ausgerichtet werden könne. Es sei aber nicht ersichtlich, warum der Ehefrau im vorliegenden Fall zusätzlich zum Vorsorgebeitrag, den sie mit dem persönlichen Unterhaltbeitrag erhalte, noch eine ergänzende Vorsorge mittels überhälftiger Teilung der Vorsorgeguthaben eingeräumt werden solle. Zu beachten sei, dass nach dem Wortlaut von Art. 123b Abs. 3