Im vorliegenden Fall rechtfertigten es die Umstände nicht, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen, denn die noch zu leistende Kinderbetreuung habe kein relevantes Ausmass mehr, da das jüngste Kind bereits 13 Jahre alt werde und demnächst in die Oberstufe kommen werde. Zudem arbeite die Ehefrau schon seit geraumer Zeit zu 60% und könne mit dem Vorsorgebeitrag, der ihr in der Bedarfsberechnung angerechnet werde, ihre Altersvorsorge aufbauen. Die überhälftige Teilung sei ein zusätzliches Element, um Vorsorgelücken zu schliessen.