Für eine überhälftige Teilung müssten damit zwei Voraussetzungen gegeben sein. Erstens müsse nach der Scheidung die Erwerbstätigkeit der berechtigten Person wegen der Kinderbetreuung in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein und zweitens müsse dem Pflichtigen eine ausreichende Vorsorge verbleiben. Im vorliegenden Fall rechtfertigten es die Umstände nicht, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen, denn die noch zu leistende Kinderbetreuung habe kein relevantes Ausmass mehr, da das jüngste Kind bereits 13 Jahre alt werde und demnächst in die Oberstufe kommen werde.