Seite 66 nach der Scheidung der ausgleichsberechtigte Ehegatte wegen der Kinderbetreuung eine zusätzliche Phase mit bloss beschränkter Erwerbstätigkeit aufweise und sich deshalb keine ausreichende Vorsorge mehr aufbauen könne, während die andere Partei fähig sei, aufgrund ihres ausreichenden Einkommens ihre durch die Scheidung eingetretene Vorsorgelücke zu füllen, solle die überhälftige Teilung einen Ausgleich schaffen. Für eine überhälftige Teilung müssten damit zwei Voraussetzungen gegeben sein.