Ausgangspunkt sei der Grundsatz von Art. 123 ZGB: Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge würden bei der Scheidung ausgeglichen und nach Art. 123 ZGB hälftig geteilt. Das Gesetz lasse eine überhälftige Teilung, wie sie von der Ehefrau geltend gemacht werde, im Entscheidfall einzig zu, wenn der Berechtigte nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreue und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfüge (Art. 123b Abs. 3 ZGB).