Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung werde auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig seien, das neue Recht angewendet. Das Bundesgericht habe entschieden, dass auch in Scheidungsverfahren, die bei Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen bereits hängig gewesen seien, der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens massgebend für die Bestimmung der zu teilenden BVG-Guthaben sei. Damit habe es diese in der Lehre kontrovers diskutierten Punkt entschieden. Ausgangspunkt sei der Grundsatz von Art.