Diese Gesetzesbestimmungen seien durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Änderung des ZGB (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) revidiert worden und seien seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Nach Art. 7d Abs. 1 der Übergangsbestimmungen gelte für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten sei. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung werde auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig seien, das neue Recht angewendet.