Art. 124b ZGB regle gemäss Randtitel die Ausnahmen. Das Gericht könne dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder zu betreuen habe und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfüge (Art. 124b Abs. 3 ZGB). Diese Gesetzesbestimmungen seien durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Änderung des ZGB (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) revidiert worden und seien seit dem 1. Januar 2017 in Kraft.