4.2 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge würden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum würden grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Die zu teilenden Austrittsleistungen würden sich gestützt auf Art. 123 Abs. 3 ZGB nach den Artikeln 15 bis 17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 berechnen. Art.