Seite 65 Stichtag auch für hängige Verfahren gelte. Die Scheidung sei vorliegend am 10. November 2014 eingeleitet worden. Stichtag sei somit der 10. November 2014. Eventualiter sei vom gerichtlich vorgeschlagenen Betrag von CHF 49‘864.70 auszugehen. Gemäss den neuen Belegen der Pensionskassen, welche nun per 10. November 2014 vorliegen würden, liege ein Freizügigkeitsguthaben in der Grössenordnung von CHF 32‘000.00 bis CHF 35‘000.00 vor. Der Berufungsbeklagte beantrage die hälftige Aufteilung dieses Betrages.