Auch habe sie ihren Erbvorbezug seit der Trennung im Haus belassen. Die Berufungsklägerin habe viele Einbussen gemacht, sie habe ihr Pensum schnell aufstocken müssen und habe es auch getan. Der Berufungsbeklagte liess an Schranken vorbringen, das Bundesgericht habe mittlerweile die umstrittene Frage, ob der neue Stichtag auch für hängige Verfahren gelte oder ob vorliegend der 1. Januar 2017 anzuwenden sei, entschieden. Das Bundesgericht sei in den Urteilen 5A_623/2017, 5A_710/2017 und 5A_819/2017 gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB und die Materialien zum Entscheid gelangt, dass der neue