Da zwischenzeitlich noch zwei Jahre Manko bestehen würden, sei der auszugleichende Betrag um CHF 10‘000.00 zu erhöhen. Mithin sei ein Ausgleichsbetrag von CHF 60'000.00 auszugleichen, nicht CHF 55‘000.00 wie im Antrag. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens könne man keinen Vorsorgeunterhalt verlangen, aber man könne eine andere Verteilung der Pensionskasse machen. Die Berufungsklägerin habe akzeptiert, dass der Berufungsbeklagte das Haus behalten könne. Auch habe sie ihren Erbvorbezug seit der Trennung im Haus belassen.