Dies trifft zu, wie die Berufungsklägerin zugestehen musste (act. B 34). Nicht als ausserordentliche Bedürfnisse zu qualifizieren sind die Lehrmittel (Rechnung Q. über CHF 128.00) und die Mahlzeiten in der Gewerbeschule (Rechnung Q. über CHF 161.00). Die übrigen Rechnungen sind ausgewiesen. Das Abonnement (CHF 774.00) betrifft den Zeitraum 13. August 2018 bis 12. August 2019 (act. B 4/131/38) und wird deshalb von den im vorliegenden Urteil geregelten Fahrtkosten nicht erfasst. Der Berufungsbeklagte hat für die Hälfte der hier beachtlichen Kosten (CHF 2'084.00 : 2 = CHF 1'042.00) aufzukommen. 4. Berufliche Vorsorge