Seite 64 Abs. 1 ZPO nicht zu beachten. Sämtliche eingereichten Rechnungen betreffen zwingend anfallende Nebenkosten im Rahmen der beruflichen und schulischen Ausbildung von D. und E. Bezüglich der Eintrittsgebühr für die Schule von E. (Stichwort "M.") äusserte der Berufungsbeklagte die Vermutung, dass die Gemeinde auf Gesuch der Berufungsklägerin hin den Betrag von CHF 1‘000.00 übernommen haben könnte. Dies trifft zu, wie die Berufungsklägerin zugestehen musste (act.