Die Berufungsklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht in Ziff. 5.4 ihres Antrages verlangt, dass sich B. an ausserordentlichen Kinderkosten (wie Arztkosten und Kosten Zahnspangen, Schullager, etc.), welche in der Summe CHF 200.00 jährlich pro Kind übersteigen und nicht von Dritten übernommen würden, hälftig zu beteiligen habe. Es trifft zu, dass die Berufungsklägerin die Rechnungen zu den einzelnen Positionen, mit Ausnahme der „Einschreibgebühr M.“ (act. B 2/19), bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat (act. B 4/131/37 und B 4/131/38).