Die Berufungsklägerin verweise mit einer Ausnahme auf Akten, die sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht habe. Die geltend gemachten Ansprüche könnten deshalb in diesem Verfahren nicht überprüft werden, weil Art. 317 ZPO nicht erfüllt sei. Bezüglich der CHF 1‘000.00 Eintrittsgebühr für die M. liege lediglich eine Offerte vor. Unklar sei zudem, ob diese durch den Kanton oder die Gemeinde R. bezahlt werde, falls Gesuche der Berufungsklägerin bewilligt würden. Der Anspruch sei derzeit nicht ausgewiesen.