Der Berufungsbeklagte lässt einwenden (act. B 8 S. 10, act. B 30), neue Tatsachen und Beweismittel könnten auch in Verfahren, für die die Untersuchungsmaxime gelte, nur im engen Rahmen von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden. Hätten die Rechnungen bereits der Vorinstanz vorgelegen, könne nicht davon gesprochen werden, dass diese im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht hätten in Betracht gezogen werden können. Die Berufungsklägerin verweise mit einer Ausnahme auf Akten, die sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht habe.