Es sei nicht möglich, diese Beurteilung bereits im Scheidungszeitpunkt im Hinblick auf zukünftige ausserordentliche Kosten vorzunehmen. Daher sei dieses Rechtsbegehren abzuweisen und die Ehefrau gegebenenfalls auf eine spätere Abänderungsklage zu verweisen, falls sich die Eltern über die Kostentragung nicht verständigen könnten (Erwägung 2.5.3.5 S. 29 ff.).