Wie nachfolgend unter Erwägung 5.2 gezeigt wird, hat die Berufungsklägerin für sich selber Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 107'905.00 verlangt. Zugesprochen werden ihr CHF 69'188.00. Dieser Betrag ist kleiner als der geforderte Unterhalt und verletzt somit die Dispositionsmaxime nicht. Auch der Grundsatz der Periodenidentität der Unterhaltsverpflichtung wird nicht tangiert. Seite 62 3. Ausserordentliche Kinderkosten