Die für die Berufungsklägerin festgelegten Unterhaltsbeiträge liegen in gewissen Zeiträumen über den Anträgen der Berufungsklägerin, in anderen darunter. Unter dem Aspekt der Dispositionsmaxime ist jedoch nicht der in einzelnen Phasen geforderte Unterhaltsbeitrag massgebend, sondern der gesamte unter dem Titel "Frauenunterhalt" geltend gemachte Betrag (vgl. DANIEL GLASEL, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 58 ZPO). Wie nachfolgend unter Erwägung 5.2 gezeigt wird, hat die Berufungsklägerin für sich selber Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 107'905.00 verlangt.