In den Phasen 1 bis 4 beträgt der rechnerisch auf die Berufungsklägerin entfallende Überschuss weniger als CHF 670.00 (vgl. oben Erwägungen 2.6.2 ff.). In den Phasen 5 bis 7 dagegen resultiert ein Überschuss von über CHF 670.00. Es ist deshalb eine zweite Berechnung vorzunehmen (von einer "zweiten Rechnung" spricht auch das Bundesgericht in BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 297 am Ende; vgl. auch REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., Ziffer 3.4). Phase 5 (1. August 2022 bis 31. Mai 2024)