Entsprechen der von den Parteien nicht in Frage gestellten Berechnung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil Erwägung 2.5.2.1 S. 23) beläuft sich der gebührende Unterhalt der Berufungsklägerin auf ihren jeweiligen familienrechtlichen Grundbedarf zuzüglich eines Überschussanteiles von CHF 670.00.