2.7.5 Fazit Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich weder in der Literatur noch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass im vorliegenden Fall die nach dem Wegfall des Kinderunterhalts beim Berufungsbeklagten freiwerdenden Mittel weiterhin zwischen den Parteien geteilt werden müssten. Die Berufungsklägerin muss sich mit dem gebührenden Unterhalt, basierend auf dem zuletzt gemeinsam erreichten Lebensstandard, begnügen.